Verein
UNSERE SATZUNG
Allgemeine Bestimmungen
§1 Name, Rechtsform, Gründungstag, Sitz
§2 Zweck und Aufgaben
§3 Gemeinnützigkeit
§4 Mitglieder
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
§7 Rechte der Mitglieder
§8 Pflichten der Mitglieder
§9 Mitgliedsbeitrag
§10 Organe
§11 Die Mitgliederversammlung
§12 Wahl des Vorstands
§13 Stimmrecht
§14 Geschäftsbericht
§15 Beschlussfassung
§16 Zusammensetzung des Vorstandes / Geschäftsführung
§17 Ehrenamt
§18 Gerichtsbarkeit
§19 Geschäftsjahr
§20 Rechnungsprüfer
§21 Haftungsausschluss
§22 Auflösung
§23 Inkrafttreten
Abkürzung:
MCV – Motorrad Club Velden
§1 Name, Rechtsform, Gründungstag, Sitz
1) Der Verein trägt den Namen „Motorrad Club Velden“
2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“
3) Er hat den Sitz in 84149 Velden
Postanschrift: Motorrad Club Velden e.V.
Lothar Ortner
Bahnhofstraße 32
84149 Velden
4) Als Gründungstag gilt der 16.05.2004
§2 Zweck und Aufgaben
1) Zweck ist die Kameradschaft der Veldener Motorradfreunde zu intensivieren und gemeinsam aufrecht zu erhalten.
2) Pflege und Kontakte zu Motorradfreunden national und international.
3) Heranführen der Fahranfänger an die Bewältigung gefährlicher Situationen mit dem Motorrad im Straßenverkehr.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein gilt nicht als gemeinnützig und wird somit auch nicht als Gemeinnütziger Verein geführt.
§4 Mitglieder
1) Mitglieder des Vereins sind
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Passive Mitglieder
d) Förderer
2) Ordentliche Mitglieder sind Mitbürgerinnen und Mitbürger die mindestens 18 Jahre alt sein müssen.
3) Ehrenmitglieder sind Personen, welche sich im Vereinsbereich durch ehrenhafte und / oder hervorragender Leistung verdient gemacht haben.
4) Förderer und passive Mitglieder sind Personen, die die Ziele des Vereins durch Zuwendungen oder sonstiger Mittel unterstützen.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jede/r werden, die/der die Neigung zum Motorradsport unterstützt und pflegt. Die Aufnahme wird von der Vorstandschaft in einer geheimen Abstimmung entschieden. Für
die Aufnahme ist eine relative Mehrheit der Vorstandschaft erforderlich.
2) Ehrenmitglieder werden von der Vorstandschaft benannt und in einer Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
3) Fördermitglieder werden durch den Beschluss der Vorstandschaft aufgenommen.
Definition relative Mehrheit: Hierbei soll bei Abstimmungen diejenige Entscheidung gefasst werde, welche den meisten Stimmanteil enthält.
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch
a) Auflösung des Vereins
b) Ausschluss
c) Kündigung
d) Entziehung der Ehrenmitgliedschaft
e) Tod des Mitgliedes
2) Die Kündigung des Mitgliedes kann auf eigenen Wunsch jederzeit sein, sie muss lediglich der Vorstandschaft mitgeteilt werden. Der bereits geleistete Mitglieder-Jahresbeitrag wird
nicht zurück erstattet.
3) Ein Ausschluss erfolgt nur durch eine „Mitgliederversammlung“ wobei eine relative Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten nötig ist um einen Ausschluss wirksam zu machen.
4) Ausgeschlossen „kann“ ein Mitglied werden, wenn es den Verein durch einen nachweislichen Strafbestand in ein schlechtes Licht rückt oder den Verein nachteilig in Verruf
bringt.
5) Wird ein Jahresbeitrag nicht entrichtet, so ist dies als Kündigung zu betrachten und das Mitglied wird nach einer Frist von vier Wochen ausgeschlossen.
§7 Rechte der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat das Recht auf freie Meinungsäußerung und Antragstellung, wenn dies im Rahmen der taktvollen, respektvollen, zwischenmenschlichen Beziehung bleibt.
2) Jedes Mitglied hat das Recht auf Antragstellung.
§8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
1) die Satzung und Ordnung des Vereins sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der Organe zu befolgen und durchzuführen.
2) dafür Sorge zu tragen, dass sie auf den Mitgliederversammlungen vertreten sind.
3) den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig und vollständig zu bezahlen, falls dieser nicht von Grund auf mit dem Einverständnis des Mitgliedes vom Verein eingezogen wird.
§9 Mitgliedsbeitrag
1) Die Höhe des Jahresbeitrages (Regelbeitrag) der Mitglieder wird von der „Mitgliederversammlung“ festgesetzt. Dieser ist variabel und soll derzeit 20,00 € betragen.
2) Er ist jährlich zu entrichten und soll vom Verein banktechnisch eingezogen werden.
3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4) Passive Mitglieder zahlen 50% des aufgerundeten Regelbeitrages.
5) Fördermitglieder bezahlen die volle Beitragshöhe.
6) Beim Erlöschen der Mitgliedschaft werden entrichtete Beitrage nicht zurückerstattet.
§10 Organe
Organe des Vereines sind
1) die Vorstandschaft
2) die Mitgliederversammlung
§11 Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den
a) ordentlichen Mitgliedern
b) den Ehrenmitgliedern
c) den Fördermitgliedern
d) den Rechnungsprüfern
zusammen.
2) Die Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Einberufung einer Versammlung
3) Die Jahreshauptversammlung „soll“ am Jahresanfang durchgeführt werden.
4) Die Einberufung hat schriftlich, per SMS oder E-Mail unter Bekanntgabe von Datum, Zeit und Ort mindestens drei Wochen vor dem festgelegten Termin zu erfolgen.
5) Die Mitgliederversammlung wählt im Turnus von 3 Jahren den Vorstand / die Vorstandschaft.
6) Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen dabei einer relativen Mehrheit. Dabei haben mindestens 3 Personen der
Vorstandschaft anwesend zu sein.
7) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorstand oder sein/ seine Vertreter.
§12 Wahl des Vorstands
1) Der Vorstand wird von der „Mitgliederversammlung“ für die Dauer von drei Jahren gewählt. Zur Wahl der Vorstandschaft ist von der einberufenen Mitgliederversammlung ein
Wahlvorstand mit zwei Beisitzern aufzustellen.
2) Dieser hat die Wahl schriftlich durchzuführen.
3) Auf Antrag der Mitgliederversammlung kann die Wahl auch per Handzeichen erfolgen. Hierzu ist die Einstimmigkeit der Versammlung ebenfalls per Handzeichen anzuzeigen.
4) Zur Bestimmung der gewählten Personen ist eine relative Mehrheit ausreichend.
5) Die gewählten Personen müssen mit ihrer Wahl einverstanden sein.
6) Die durchgeführte Wahl ist vom amtierenden Schriftführer schriftlich festzuhalten
§13 Stimmrecht
1) Auf jeden Stimmberechtigten entfällt „eine“ Stimme, die nicht übertragbar ist.
2) Der Stimmberechtigte muss mindestens 18 Jahre alt sein.
3) Der Stimmberechtigte hat bei der Abstimmung persönlich anwesend zu sein.
§14 Geschäftsbericht
1) Der Geschäftsbericht sowie der Bericht der Rechnungsprüfer ist der Mitgliederversammlung bei der Hauptversammlung zu unterbreiten.
2) Weiter haben die Rechnungsprüfer den Antrag der Vorstandschaft auf Entlastung durchzuführen
§15 Beschlussfassung
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
a) Entlastung der Mitglieder des Vorstands
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
c) Änderung der Satzung
d) Festsetzung des Regelbeitrages
e) Auflösung des Vereins
1) Beschlüsse werden mit einer relativen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
2) Änderungen der Satzung-, sowie die Auflösung des Vereins, bedürfen einer relativen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder (§22 Abs. 2).
3) Sämtliche Entscheidungen der Mitgliederversammlungen sind vom Schriftführer zu dokumentieren und vom 1. Vorstand (bzw. dessen Stellvertreter) sowie des Schriftführers
gegenzuzeichnen.
§16 Zusammensetzung der Vorstandschaft
1) Die „sämtliche Vorstandschaft“ setzt sich aus gewählten Mitgliedern zusammen die folgende Ämter auszufüllen haben:
a) 1. Vorstand
b) 2. Vorstand
c) 3. Vorstand
d) Kassier (Beisitzer)
e) Schriftführer (Beisitzer)
Um die Zweckmäßigkeit einer Stimmenmehrheit bei Entscheidungen der Vorstandschaft zu waren, ist die Anzahl der sämtlichen Vorstandsmitglieder auf eine ungerade Zahl zu halten.
2) Geschäftsentscheidungen im Verein werden durch eine relative Mehrheit in der „sämtlichen Vorstandschaft“ entschieden und vom geschäftsführenden Vorstand und dessen Vertretern zur
Ausführung gebracht. Belangreiche Beschlüsse werden durch den Schriftführer dokumentiert und durch Unterschrift des 1. Vorstandes oder dessen Vertretung und des Schriftführers bestätigt.
3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den ersten drei Vorständen geführt. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der erste Vorsitzende, der
stellvertretende zweite, sowie der dritte Vorstand; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4) Bei Anschaffungen bis 200,- € ist den Vorständen freies handeln gestattet. Überschreitet der Betrag die Handlungsfreiheit, so ist die „sämtliche Vorstandschaft“ um Billigung zu
ersuchen.
5) Sollte ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtszeit gänzlich ausfallen, so kann dafür, von der verbleibenden „sämtlichen Vorstandschaft“, ein geschäftsführendes Mitglied
kommissarisch eingesetzt werden, bis dass die Mitgliedversammlung ein neues Vorstandsmitglied ordnungsgemäß gewählt hat.
6) Die Vorstandschaft ist stets bestrebt die Interessen der Mitglieder zu wahren und handelt zum Wohle des Vereins.
§17 Ehrenamt
Alle in ein Amt des Vereins gewählten Personen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§18 Gerichtsbarkeit
Der Gerichtsstand ist 84028 Landshut
§19 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§20 Rechnungsprüfer
1) Die Vorstandschaft benennt die Rechnungsprüfer. Diese müssen dem Verein angehören.
2) Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten.
3) Die Rechnungsprüfer werden bei einer Mitgliederversammlung benannt.
§21 Haftungsausschluss
1) Alle Mitglieder arbeiten und handeln auf eigene Gefahr. Teilnahme und Arbeiten im Vereinsbereich ist freiwillig. Niemand darf sich dabei in Gefahr begeben.
2) Der Verein übernimmt keine Haftung bei Schäden und Unfällen aller Art.
§22 Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2) Hierzu ist eine relative Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nötig.
3) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins, nach Abzug aller Kosten, an eine gemeinnützige Organisation oder einer Einrichtung der Gemeinde Velden zuzuführen.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
4) Minusbeträge werden anteilig auf alle Mitglieder aufgeteilt, um diese Fehlbeträge mit Ausgleichszahlungen zum Abschluss zu bringen.
§23 Inkrafttreten
Die Satzung oder ihre Änderung tritt mit ihrer Eintragung oder ihrer rechtlich genehmigten Änderungsmeldung im Vereinsregister in Kraft. Sie besteht aus §§ 1 – 23.
Stand 01.02.2009
Erstellt:
i.A. Hans Sban, Velden (Schriftführer)
Bestätigt:
Lothar Ortner
(1. Vorstand)
